Verkehrssicherungspflicht

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht ist von der Rechtssprechung entwickelt worden als Teilaspekt der allgemeinen Deliktshaftung gem.
§ 823 BGB. Danach hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus für Dritte resultierenden Gefahren zu treffen. So ist z.B. ein Eigentümer verkehrssicherungspflichtig für auf seinem Grundstück befindliche Baugruben, Teiche, Wege und Bäume.

Birke mit halbseitig abgestorbener Krone

Das Holz zersetzt vom Birkenporling…

…ein aggressiver Braunfäuleerreger, der das baldige Baumversagen für den Baumkontrolleur unübersehbar ankündigt

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes sind Bäume nach dem derzeitigen Stand der Techik und Erfahrungen in angemessenen Abständen auf erkennbare Schäden und Krankheitsbefall zu überwachen; als richtungsweisende Urteile gelten BGH vom 21.01.1965 – III ZR 217/63 (NJW 1965, 815) und BGH vom 04.03.2004 – III ZR 225 (NJW 2004, 1381).

Demnach gilt ein Baum als verkehrssicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Teilen eine vorhersehbare Gefahr darstellt.

Wer darauf vertraut, dass jeder Baumbruch auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wird mit der Frage konfrontiert, ob das Baumversagen aufgrund eindeutiger Schadsymptome vorhersehbar war.

Ein Baumeigentümer, der zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht über entsprechende Fachkenntnis verfügt, muss sachkundiges Personal hinzuziehen.

Baumschaden

Weide mit Stammhöhlung = Zweifel an der Bruchsicherheit

Handlungsbedarf:

Eing. Untersuchung, ggf. baumpflegerische Maßnahmen, Kronensicherungs-
schnitt. Verbleib als Baumbiotop

Richard Kuther, Gärtnermeister · Wacholderstraße 7 · 84030 Ergolding · Tel. (0871) 9664891 · Fax 9664892 · info@baumkontrolle-kuther.de