Haftung

Die Haftung des Baumkontrolleurs:

Durch vertragliche Übernahme (Werkvertrag §§ 631 ff. BGB) der Verkehrssicherungspflicht haftet der Baumkontrolleur für mangelfreie Erstellung der Baumkontrolle und Kontrollnachweise. Er haftet bei mangelhafter Kontrolle und einem dadurch ausgelöstem Baumversagen gegenüber dem Auftraggeber. Dieser kann ggf. Schadenersatz verlangen.

Eine Schadenersatzpflicht tritt u.U. ein, wenn dem Baumkontrolleur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

Die Haftung des Baumeigentümers:

Der Baumeigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht übertragen. Dies muss allerdings ausdrücklich und nachweislich – i.d.R. schriftlich – erfolgen. Dem Baumeigentümer obliegt hierbei die Sorgfaltspflicht, einen fachkundigen und zuverlässigen Vertragspartner zu beauftragen. Nach Übertragung der Verkehrssicherungspflicht  verbleibt beim Baumeigentümer die Pflicht, den Baumkontrolleur bei der Ausführung seiner Arbeiten zu überwachen und zu kontrollieren.

Auszug aus „Von der Haftung des Baumkontrolleurs und Baumeigentümers bis zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Haftungsbeschränkung“ Vortrag auf den 22. Osnabrücker Baumpflegetagen 2004, Ass.jur. Helge Breloer www.baeumeundrecht.de

Anm.: Der Verfasser gibt hier nur Inhalte fachlicher Art wieder, die sich aus der fachlichen Praxis der Baumpflege und Baumkontrolle ergeben. Eine rechtliche Würdigung ist ihm nicht möglich. Dies obliegt ausschließlich juristisch geschulten Personen.

Baumschaden

Druckzwiesel mit eingewachsener Rinde, eingerissen = erhebl. Bruchgefahr

Handlungsbedarf dringend:

Kronensicherung/
Sicherungsschnitt

Richard Kuther, Gärtnermeister · Wacholderstraße 7 · 84030 Ergolding · Tel. (0871) 9664891 · Fax 9664892 · info@baumkontrolle-kuther.de