FLL-Baumkontrollrichtlinie

FLL-Baumkontrollrichtlinien

Mit der von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. in 2004 herausgegebenen Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen (überarbeitete Ausgabe 2010, siehe1) wurde ein von Fachleuten aller Bereiche (Juristen, Gartenamtsleiter, Wissenschaftler …) in der Praxis erkannter Regelungsbedarf erfüllt.

Diese Baumkontrollrichtlinie gilt für alle Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert werden müssen, z.B. Bäume an Straßen, Wegen und Plätzen, in Gärten, Wohnanlagen und Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen, Freizeit- und Erholungsparks, an Kindergärten, Schulen, Altenheimen, Friedhöfen. Sie richtet sich an Kommunen und andere Baumeigentümer, Sachverständige, Baumpfleger, Landschaftsarchitekten und Ausführungsbetriebe.

Mit dieser Richtlinie sollen für die Verkehrssicherheit von Bäumen allgemein gültige Grundsätze und Anforderungen aufgestellt werden, welche diegesicherten Erkenntnisse der Wissenschaft und der Praxis wiedergeben und sich als „anerkannte Regeln der Technik“ einführen sollen.

 

Im Inhalt regelt die FLL-Baumkontrollrichtlinie

  • die Regelkontrolle in Form von Sichtkontrolle durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus
  • die Notwendigkeit eingehender Untersuchungen nur bei Zweifel über die Verkehrssicherheit oder die zu treffenden Maßnahmen
  • die Notwendigkeit von Zusatzkontrollen nach extremen Witterungsereignissen, nach erheblichen Veränderungen im Baumumfeld
  • nach erheblichen Eingriffen in den Baum oder
  • nach Schadensfällen

 

Die FLL-Baumkontrollrichtlinie

  • erkennt Handlungsbedarf nur bei konkret vorhersehbarer Gefahr
  • nennt Faktoren für die Häufigkeit von Baumkontrollen
  • nennt Umfang und Durchführung von Baumkontrollen
  • beschreibt Regelkontrollintervalle
  • erklärt weiteres Vorgehen
  • und fordert die fachliche Eignung zur Durchführung der Regelkontrolle.

 

Genau beschrieben wird die Notwendigkeit und der Umfang der Grunderfassung des Baumbestandes sowie der erforderlichen Kontrollnachweise.

„Der Nachweis muss so geführt werden, dass er in Streitfällen als Beweismittel für die Erfüllung der den Verantwortlichen obliegenden Sorgfaltspflicht herangezogen werden kann.“

Zuletzt werden noch Hinweise für den Schadensfall gegeben und Musterkontrollblätter vorgestellt, sowohl für die Regelkontrollen eines Einzelbaumes als auch für Regelkontrollen von flächigen Baum-Gehölzbeständen.

1 Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn, FLL-Baumkontrollrichtlinien, „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“, Ausgabe 2010

Baumschaden

Linde mit Stammriss und Moderfäule
= erhebliche Bruchgefahr, keine Standsicherheit.

Handlungsbedarf dringend:

Fällung des Baumes

Richard Kuther, Gärtnermeister · Wacholderstraße 7 · 84030 Ergolding · Tel. (0871) 9664891 · Fax 9664892 · info@baumkontrolle-kuther.de